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   VGH Bayern, 14.10.2013 - 12 ZB 11.1417   

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VGH Bayern, 14.10.2013 - 12 ZB 11.1417 (https://dejure.org/2013,28917)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.10.2013 - 12 ZB 11.1417 (https://dejure.org/2013,28917)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Oktober 2013 - 12 ZB 11.1417 (https://dejure.org/2013,28917)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Jugendhilferechtliche Erstattung sog. Restbetriebskosten für den Besuch einer Einrichtung zur Kinderbetreuungseinrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jugendhilferechtliche Erstattung sog. Restbetriebskosten für den Besuch einer Einrichtung zur Kinderbetreuungseinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Sach- und Personalkosten für die Finanzierung eigener Kinderbetreuungseinrichtungen können jugendhilferechtlich nicht erstattungsfähig sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 57.01

    Fortsetzung einer Jugendhilfeleistung (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2013 - 12 ZB 11.1417
    Das Bundesverwaltungsgericht behandle in seinem Urteil vom 14. November 2002 (Az. 5 C 57.01 - BVerwGE 117, 184 ff.) einen Erstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 7. Februar 2006 (Az. 4 LA 466.03) einen Anspruch nach § 89a in Verbindung mit § 86 Abs. 6 SGB VIII. Beide Anspruchsnormen setzten einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers voraus, an der es im vorliegenden Fall fehle.

    So habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. November 2002 (Az. 5 C 57.01) entschieden, dass, wenn ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach bestehe, auch die Restbetriebskosten zu den erstattungsfähigen Kosten rechnen würden.

    15 1.1 Erbringt ein Jugendhilfeträger Leistungen in Form der Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Horten - sei es nach Maßgabe eines gesetzlichen Anspruchs oder im Rahmen der Verpflichtung zur Bereitstellung einer bedarfsgerechten Versorgung - liegt in der Regel eine Jugendhilfemaßnahme vor, die dem Grundsatz nach den jugendhilferechtlichen Erstattungsregeln zwischen Leistungsträgern unterfällt (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2002 - 5 C 57.01 - BVerwGE 117, 184 ff. Rn. 22.ff.).

    Dem steht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. November 2002 (Az. 5 C 57.01 - BVerwGE 117, 184 ff. Rn. 15), auf die sich die Klägerin maßgeblich beruft, nicht entgegen, wonach der Anwendungsbereich bundesgesetzlicher Kostenerstattungsregelungen nicht danach zu bestimmen sei, ob die landesrechtlichen Regelungen zur Finanzierung von Leistungen aufeinander abgestimmt seien.

    2.3 Soweit die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung darauf verweist, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 14. November 2002 (Az. 5 C 57.01) entschieden, dass, liege ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach vor, auch die Restbetriebskosten zu den erstattungsfähigen Kosten zählen, weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag - wie im Übrigen auch der Fallgestaltung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2006 (Az. 4 LA 466/03) - die Konstellation zu Grunde, dass der einen Erstattungsanspruch verfolgende Jugendhilfeträger nicht selbst Kinderbetreuungsleistungen erbracht hat, er vielmehr den Kinderbetreuungsplatz bei einem freien Träger institutionell oder durch Verrechnung eines Pflegesatzes gefördert bzw., finanziert hat.

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Beratung und Unterstützung der

    Auszug aus VGH Bayern, 14.10.2013 - 12 ZB 11.1417
    Soweit § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jugendhilferechtliche Kostenerstattungsansprüche auf die für eine Jugendhilfemaßnahme "aufgewendeten Kosten" beschränkt, fordert er damit das Vorliegen eindeutig abgrenzbarer und einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zurechenbarer Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 5 C 16.08 - BVerwGE 135, 150).
  • VG Münster, 22.07.2014 - 6 K 854/13

    Erstattung durch die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte

    Vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 12 ZB 11.1417 -, juris Rn. 15.

    So Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 12 ZB 11.1417 -, juris Rn. 18 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 7. April 2011 - AN 14 K 10.01524, juris.

    vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 12 ZB 11.1417 -, juris Rn. 21. Zur Entstehungsgeschichte der Norm s. Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 74 a Rn. 2, Einl. Rn. 33.

    Es spricht allerdings einiges dafür, die Kosten, die allein der allgemeinen Aufbringung von Personal und Sachmitteln dienen und nicht eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden können, vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, BVerwGE 135, 150, juris, als nicht erstattungsfähige Verwaltungskosten im Sinne § 109 Satz 1 SGB X einzustufen, vgl. im Einzelnen Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 12 ZB 11.1417 -, juris Rn. 23 ff.

    Die begehrten Kosten dürften nämlich - wie bereits oben erwähnt - nicht erstattungsfähige Verwaltungskosten im Sinne der Norm darstellen, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 12 ZB 11.1417 -, juris Rn. 23 ff.

  • VG Bayreuth, 26.10.2015 - B 3 K 15.216

    Betriebskosten, Kostenerstattung, Kita Besuch, konkret-individuelle Leistung,

    Eine Konkretisierung kann dabei durch eine durch Verwaltungsakt vorzunehmende Leistungsbewilligung im konkreten Einzelfall oder durch eine anderweitige Entscheidung des Jugendhilfeträgers über die Inanspruchnahme eines geförderten Platzes gegenüber dem Kind erfolgen (BVerwG, U. v. 14.11.2002 - 5 C 57/01 Rn. 31; BayVGH, B. v. 14.10.2013 - 12 ZB 11.1417 - Rn. 15, beide juris).

    Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs, auf welcher Anspruchsgrundlage er auch immer gegründet worden sein mag, bildet die Gewährung von Jugendhilfe durch den Anspruchsberechtigten (BayVGH, B. v. 14.10.2013 - 12 ZB 11.1417 - Rn. 16, juris).

    Insoweit wird lediglich ergänzend auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 14.10.2013 - 12 ZB 11.1417- juris) verwiesen, welche Sach- und Personalkosten, die ein öffentlicher Träger für die Finanzierung eigener Kinderbetreuungseinrichtungen erbringt, als Verwaltungskosten nach § 109 Satz 1 SGB X betrachtet werden, für die kein Erstattungsanspruch nach Jugendhilferecht gegeben ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 4 L 90/18

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

    Dies gilt auch für die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2013 (- 12 ZB 11.1417 -).
  • VG Magdeburg, 04.04.2018 - 6 A 157/17

    Abschließende Regelung des interkommunalen Kostenausgleichs im Falle des § 12c

    Die mit Art. 1 Nr. 5 des Tagesbetreuungsausbaugesetzes vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) eingeführte Regelung stellt damit gleichzeitig klar, dass - soweit der Landesgesetzgeber davon Gebrauch macht - die bundesrechtlichen Vorschriften für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur Anwendung kommen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14.10.2013 - 12 ZB 11.1417 -, juris, Rn. 20 ff. zu Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG), da sich in den Ländern Finanzierungsformen herausbildeten, die von den Systemen des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch in Gestalt der Entgelt- und Förderfinanzierung abwichen (vgl. BT-Drucksache 15/3676, S. 39 r. Sp.).
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